Freistellungsauftrag: 1.000 € Zinsen steuerfrei, so geht's

Mit einem Freistellungsauftrag behält deine Bank keine Steuer auf Zinsen und Dividenden ein, solange du unter dem Sparerpauschbetrag bleibst. Wie du ihn auf mehrere Banken verteilst und was bei Paaren gilt.

Redaktion Kontenvergleich.net Stand: 5 Minuten Lesezeit

Ein Freistellungsauftrag weist deine Bank an, auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bis zu einem Betrag, den du festlegst, keine Abgeltungsteuer einzubehalten. Bei allen Banken zusammen darfst du höchstens 1.000 € im Jahr freistellen, zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 2.000 €. Das ist der Sparerpauschbetrag nach § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz. Den Auftrag erteilst du direkt bei der Bank, meist im Online-Banking.

Wie der Sparerpauschbetrag funktioniert

Kapitalerträge werden in Deutschland mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert, dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank zieht die Steuer direkt ab und führt sie ans Finanzamt ab. Du musst dafür nichts tun.

Die ersten 1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei. Damit die Bank das weiß, braucht sie deinen Freistellungsauftrag. Ohne ihn behält sie ab dem ersten Cent Steuer ein.

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 €. Vorher waren es 801 €. Aufträge, die damals schon bestanden, haben die Banken automatisch angehoben.

Freistellungsauftrag erteilen: Schritt für Schritt

  1. Steuer-ID bereitlegen. Ohne deine steuerliche Identifikationsnummer ist ein Freistellungsauftrag ungültig. Du findest sie auf deinem letzten Steuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.
  2. Bestehende Aufträge prüfen. Schau nach, bei welchen Banken du schon wie viel freigestellt hast. Die Summe darf 1.000 € nicht übersteigen.
  3. Betrag festlegen. Schätze, wie viel Ertrag du bei dieser Bank im Jahr erwartest. Rechenhilfe steht im nächsten Abschnitt.
  4. Auftrag erteilen. Im Online-Banking unter „Steuern“ oder „Freistellungsauftrag“, bei manchen Banken per Formular. Du gibst Betrag und Gültigkeit an, meist „bis auf Widerruf“.
  5. Einmal im Jahr kontrollieren. Am besten im Dezember, wenn die Bank dir anzeigt, wie viel sie schon freigestellt hat.

Den Betrag auf mehrere Banken aufteilen

Die Kunst liegt in der Verteilung. Stellst du bei einer Bank zu viel frei, fehlt der Betrag bei einer anderen, und dort zahlst du Steuer, obwohl dein Freibetrag noch nicht aufgebraucht ist.

Achte bei Festgeld mit Zinszahlung am Ende der Laufzeit auf das Auszahlungsjahr. Alle Zinsen fließen dann auf einmal, und dieser eine Betrag kann deinen ganzen Freibetrag verbrauchen. In diesem Jahr stellst du bei dieser Bank entsprechend mehr frei und bei den anderen weniger.

Für Erträge aus dem Depot gelten Besonderheiten, etwa bei der Verlustverrechnung und der Vorabpauschale. Die erklären wir im Ratgeber zu Steuern auf Aktien und ETFs und im Ratgeber zur Vorabpauschale.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner

Werdet ihr zusammen veranlagt, steht euch gemeinsam ein Sparerpauschbetrag von 2.000 € zu. Ihr könnt dann gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen, die für Gemeinschaftskonten und für die Einzelkonten beider Partner bei dieser Bank gelten. Beide müssen den Auftrag unterschreiben oder online bestätigen.

Der gemeinsame Auftrag hat einen Vorteil, den viele nicht kennen. Die Bank verrechnet dann Verluste des einen Partners mit Gewinnen des anderen, sofern beide Depots bei ihr liegen. Wie Konten zu zweit sonst funktionieren, steht im Ratgeber zum Gemeinschaftskonto.

Ihr könnt auch getrennte Aufträge über je 1.000 € erteilen. Das ist sinnvoll, wenn jeder eigene Konten bei verschiedenen Banken hat. Nutzt ein Partner seinen Betrag nicht aus, holt ihr den Rest über die gemeinsame Steuererklärung zurück: Das Finanzamt überträgt den ungenutzten Teil auf den anderen Partner.

Unverheiratete Paare bekommen keinen gemeinsamen Freibetrag. Bei einem Gemeinschaftskonto ohne Trauschein berücksichtigt die Bank keinen Freistellungsauftrag. Die Erträge teilt ihr dann in euren Steuererklärungen auf. Einfacher ist es, wenn jeder eigene Sparkonten führt.

Die NV-Bescheinigung

Wer so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann sich beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen. Legst du sie deiner Bank vor, stellt sie alle Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer frei, auch über 1.000 € hinaus.

Maßstab ist der Grundfreibetrag. Er liegt 2026 bei 12.348 € für Alleinstehende. Bleiben deine gesamten Einkünfte einschließlich der Kapitalerträge nach Abzug des Sparerpauschbetrags darunter, kommt die Bescheinigung infrage. Typische Fälle sind Studierende, Kinder mit größerem Sparvermögen und Rentner mit niedriger Rente.

Den Antrag stellst du mit dem Vordruck NV 1 A beim Finanzamt. Die Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre. Ändert sich dein Einkommen so, dass du steuerpflichtig wirst, musst du sie zurückgeben.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Bist du Mitglied einer Kirche, die Kirchensteuer erhebt, zieht die Bank sie automatisch mit ab. Dazu fragt sie jedes Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern dein Kirchensteuermerkmal ab.

Der Steuersatz beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer. Weil die Kirchensteuer ihrerseits die Abgeltungsteuer mindert, ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 27,8 % bei 8 % Kirchensteuer und rund 28,0 % bei 9 %. Ohne Kirchensteuer sind es 26,375 %.

Du kannst der Abfrage widersprechen. Dieser Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen, damit er für die Abfrage im selben Jahr wirkt. Die Kirchensteuer sparst du damit nicht: Das Finanzamt erfährt vom Sperrvermerk, und du musst die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben.

Für den Freistellungsauftrag spielt die Kirchensteuer keine Rolle. Bis 1.000 € fällt gar keine Steuer an, also auch keine Kirchensteuer.

Typische Fehler

Zu viel bei einer alten Bank. Du hast vor Jahren 1.000 € bei der Hausbank freigestellt, das Geld liegt aber längst woanders. Die neue Bank zieht Steuer ab. Setz den alten Auftrag herunter, bevor du einen neuen erteilst.

Kein Auftrag beim neuen Konto. Beim Zinshopping mit Neukundenzinsen wird der Freistellungsauftrag gern vergessen. Erteile ihn gleich bei der Eröffnung.

Aufgelöstes Konto, Auftrag bleibt bestehen. Wird ein Konto geschlossen, endet bei vielen Banken auch der Auftrag. Bei anderen bleibt er bestehen, solange du Kunde bist. Prüfe es und verteile den Betrag neu.

Zu viel gezahlte Steuer nicht zurückgeholt. Ist trotz allem Steuer angefallen, obwohl dein Freibetrag nicht aufgebraucht war, holst du sie über die Anlage KAP zurück. Die Bank stellt dir dafür eine Jahressteuerbescheinigung aus.

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Häufige Fragen

Ab wann gilt ein Freistellungsauftrag?

Für das ganze Kalenderjahr, in dem du ihn erteilst, auch rückwirkend für Erträge seit dem 1. Januar, solange die Bank die Steuer noch verrechnen kann. Er gilt unbefristet weiter, bis du ihn änderst oder widerrufst.

Was passiert, wenn ich mehr als 1.000 € freistelle?

Das darfst du nicht. Die Banken melden die freigestellten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern, dort fällt eine Überschreitung auf. Das Finanzamt fordert die zu wenig gezahlte Steuer dann nach. Prüfe deine Aufträge also, bevor du einen neuen erteilst.

Kann ich einen Freistellungsauftrag unterjährig ändern?

Ja, jederzeit, im Online-Banking meist in wenigen Minuten. Herabsetzen kannst du ihn aber nur bis auf den Betrag, den die Bank in diesem Jahr schon freigestellt hat.

Brauche ich für ein Konto im Ausland einen Freistellungsauftrag?

Nein, ausländische Banken nehmen keinen an, weil sie keine deutsche Abgeltungsteuer abführen. Du trägst die Zinsen in der Anlage KAP ein, und das Finanzamt berücksichtigt den Sparerpauschbetrag dort. Mehr dazu im Ratgeber Tagesgeld im Ausland.

Was gilt nach dem Tod eines Ehepartners?

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bleibt bis zum Ende des Todesjahres wirksam. Für das Folgejahr muss der überlebende Partner einen neuen, eigenen Auftrag über 1.000 € erteilen.

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