Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindestrendite, die das Finanzamt jedes Jahr bei thesaurierenden und gering ausschüttenden Fonds besteuert. Du zahlst damit einen Teil der Steuer vorab, die sonst erst beim Verkauf fällig würde. Für 2026 liegt der maßgebliche Basiszins bei 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Die Vorabpauschale für 2026 beträgt damit höchstens 2,24 % des Fondswerts vom Jahresanfang, die Bank bucht die Steuer darauf Anfang Januar 2027 ab. Solange dein Freistellungsauftrag reicht, kostet sie dich nichts. Und beim späteren Verkauf wird sie angerechnet, du zahlst also nicht doppelt.
Wie die Vorabpauschale berechnet wird
Grundlage ist § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG). Die Rechnung hat vier Schritte.
- Basisertrag ermitteln. Rücknahmepreis des Fonds am Jahresanfang × Basiszins × 0,7.
- Deckeln. Der Basisertrag wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres plus Ausschüttungen begrenzt. Hat der Fonds im Jahr verloren, gibt es keine Vorabpauschale.
- Ausschüttungen abziehen. Was der Fonds im Jahr ausgeschüttet hat, geht vom Basisertrag ab. Der Rest ist die Vorabpauschale.
- Teilfreistellung abziehen. Bei Aktienfonds (mindestens 51 % Aktien) sind 30 % steuerfrei, bei Mischfonds 15 %.
Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2026 wird also am ersten Werktag 2027 steuerlich wirksam, und in den ersten Januartagen bucht die Bank die Steuer ab.
| Jahr | Basiszins | Faktor 0,7 × Basiszins | Abbuchung |
|---|---|---|---|
| 2025 | 2,53 % | 1,771 % | Anfang Januar 2026 |
| 2026 | 3,20 % | 2,24 % | Anfang Januar 2027 |
Der Basiszins wird aus der Rendite langlaufender Bundeswertpapiere abgeleitet. Die Bundesbank berechnet ihn zum ersten Börsentag des Jahres, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn im Januar (BMF-Schreiben zum Basiszins 2026).
Rechenbeispiel für 2026
Beispiel mit ausschüttendem ETF
Schüttet ein Fonds aus, wird die Ausschüttung vom Basisertrag abgezogen. Angenommen, derselbe Anteil im Wert von 10.000 € zahlt 2026 eine Ausschüttung von 150 €. Der Basisertrag von 224 € sinkt um diese 150 €, es bleibt eine Vorabpauschale von 74 €. Nach 30 % Teilfreistellung sind davon 51,80 € steuerpflichtig.
Die Ausschüttung selbst versteuerst du ohnehin: 150 € abzüglich 30 % Teilfreistellung, also 105 €. Unterm Strich zahlt der Ausschütter in diesem Beispiel auf 156,80 € Steuern, genau wie der Thesaurierer. Der Unterschied liegt nur darin, dass beim Ausschütter die Steuer schon im Jahr der Zahlung fällig wird und das Geld auf deinem Verrechnungskonto landet statt im Fonds.
Schüttet ein Fonds mehr aus als den Basisertrag, fällt keine Vorabpauschale an. Das ist bei vielen Anleihe- und Dividenden-ETFs der Fall.
Sonderfall: Kauf im Laufe des Jahres
Im Jahr des Kaufs verringert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat. Kaufst du im April, zählen Januar, Februar und März nicht mit. Es bleiben neun Zwölftel. Aus 224 € würden in diesem Fall 168 €.
Bei einem Sparplan kauft die Bank jeden Monat neu. Jede Rate bekommt deshalb ihren eigenen Anteil: Die Januar-Rate zählt voll, die Dezember-Rate nur mit einem Zwölftel. Die Bank rechnet das für jede Position einzeln aus. Deshalb ist die Vorabpauschale im ersten Sparplanjahr deutlich niedriger, als wenn der ganze Betrag schon am 1. Januar im Depot gelegen hätte.
Keine doppelte Steuer beim Verkauf
Verkaufst du den Fonds später, zieht die Bank alle bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn ab. Du hast also nur einen Teil der Steuer früher gezahlt, nicht mehr Steuer.
Angenommen, du kaufst für 10.000 €, zahlst über die Jahre auf 900 € Vorabpauschalen Steuern und verkaufst für 15.000 €. Steuerpflichtig vor Teilfreistellung sind dann nur noch 5.000 € minus 900 €, also 4.100 €. Das funktioniert automatisch, solange der Fonds in einem deutschen Depot bleibt oder die Daten beim Depotübertrag mitkommen. Wie das beim Umzug läuft, steht im Ratgeber Depot wechseln.
So vermeidest du Ärger mit der Abbuchung
- Freistellungsauftrag prüfen. Verteile deinen Sparerpauschbetrag von 1.000 € (Paare 2.000 €) so, dass das Depot mit Vorabpauschale genug abbekommt. Wie du das aufteilst, erklärt der Ratgeber zum Freistellungsauftrag.
- Guthaben Ende Dezember. Lass genug Geld auf dem Verrechnungskonto. Bei einem Depotwert von 50.000 € und verbrauchtem Freibetrag wären das nach der Rechnung oben gut 200 € für 2026.
- Nichtveranlagungsbescheinigung. Hast du ein geringes Einkommen, etwa als Student oder Rentner, kann eine NV-Bescheinigung die Abbuchung ganz verhindern.
- Günstigerprüfung. Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, holst du dir einen Teil über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurück.
Die Vorabpauschale ist eine Steuer, kein Kostenfaktor des Depots. Mit der Wahl der Bank hat sie nichts zu tun. Wie sie sich neben Dividenden, Kursgewinnen und Verlusten einordnet, erklärt der Ratgeber Steuern auf Aktien und ETFs. Wie groß dein Sparplan über die Jahre werden kann, zeigt der Sparplanrechner, die Steuer rechnest du dann mit dem Beispiel oben dazu.
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Häufige Fragen
Fällt die Vorabpauschale auch auf ausschüttende ETFs an?
Ja, aber die Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen. Schüttet ein Fonds mindestens so viel aus, wie der Basisertrag beträgt, bleibt keine Vorabpauschale übrig. Bei Fonds mit niedriger Ausschüttung kann trotzdem ein kleiner Rest anfallen.
Was passiert, wenn auf dem Verrechnungskonto kein Geld liegt?
Die Bank darf die Steuer auch von einem anderen Konto bei ihr einziehen, wenn du nicht widersprichst. Findet sie kein Guthaben, meldet sie den Betrag dem Finanzamt. Dann musst du die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben. Etwas Guthaben Ende Dezember erspart dir das.
Muss ich die Vorabpauschale in die Steuererklärung eintragen?
Bei einem Depot in Deutschland nicht, die Bank erledigt das mit der Abgeltungsteuer. Bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug schon, in der Anlage KAP-INV. Die Werte berechnest du dann selbst mit der Formel aus diesem Artikel.
Gibt es die Vorabpauschale auch bei Fonds in der fondsgebundenen Rentenversicherung?
Nein. Fonds in einer Lebens- oder Rentenversicherung und in geförderten Altersvorsorgeverträgen sind von der Vorabpauschale nicht betroffen, dort gelten eigene Steuerregeln.
Warum gab es für 2021 und 2022 keine Vorabpauschale?
Weil der Basiszins zu Beginn dieser Jahre negativ war. Ein negativer Basiszins ergibt keinen Basisertrag, also auch keine Vorabpauschale.