Kontogebühren kannst du zurückfordern, wenn deine Bank sie über die sogenannte Zustimmungsfiktion eingeführt oder erhöht hat, also mit dem Hinweis, dass dein Schweigen als Zustimmung gilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel am 27. April 2021 für unwirksam erklärt (XI ZR 26/20). Die Ansprüche verjähren aber nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (BGH, Urteil vom 3. Juni 2025, XI ZR 45/24). Im Jahr 2026 geht es deshalb nur noch um Entgelte ab etwa 2023, und nur, wenn du der Erhöhung nie aktiv zugestimmt hast.
Was der BGH entschieden hat
Banken haben jahrzehntelang Preise so geändert: Sie schickten die neue Preisliste und schrieben dazu, dass Schweigen als Zustimmung gilt. 2021 hat der BGH diese Klausel gekippt. Sie benachteiligt Kunden unangemessen, weil die Bank damit den Vertrag nach Belieben umbauen konnte.
Seitdem brauchen Banken für jede Preisänderung deine ausdrückliche Zustimmung. Deshalb bekamen 2021 und 2022 fast alle Kunden die Aufforderung, den AGB und dem Preisverzeichnis im Onlinebanking oder per Unterschrift zuzustimmen. Wer nicht zustimmte, dem kündigten manche Banken das Konto.
Zwei spätere Urteile haben die Lage für Rückforderungen geklärt. Die drei Entscheidungen im Überblick:
| Urteil | Kernaussage |
|---|---|
| BGH, 27.4.2021, XI ZR 26/20 | Zustimmungsfiktion in AGB ist unwirksam |
| BGH, 19.11.2024, XI ZR 139/23 | Weiter das Konto nutzen und zahlen ist keine Zustimmung. Eine „Dreijahreslösung“, nach der Kunden nach drei Jahren Schweigen nichts mehr zurückbekommen, gibt es nicht |
| BGH, 3.6.2025, XI ZR 45/24 | Rückforderung verjährt nach drei Jahren. Die Frist lief auch schon vor dem Urteil von 2021, Kunden hätten schon früher klagen können |
Der Anspruch ergibt sich aus § 812 BGB: Die Bank hat Geld ohne Rechtsgrund bekommen und muss es herausgeben.
Welche Jahre 2026 noch zählen
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Der BGH hat 2025 entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob du von der Unwirksamkeit der Klausel wusstest.
| Gebühren bezahlt im Jahr | Verjährt am |
|---|---|
| 2022 | 31.12.2025, verjährt |
| 2023 | 31.12.2026 |
| 2024 | 31.12.2027 |
| 2025 | 31.12.2028 |
Für Entgelte aus 2023 läuft die Frist also zum Jahresende ab. Wer noch Ansprüche aus 2023 hat, muss bis zum 31. Dezember 2026 handeln, und zwar so, dass die Verjährung gehemmt wird. Ein einfaches Schreiben an die Bank reicht dafür nicht, ein Antrag bei der Schlichtungsstelle oder eine Klage schon.
Eine Feinheit: Nach dem BGH entsteht der Anspruch, wenn du den Rechnungsabschluss genehmigst, also wenn nach dem Rechnungsabschluss die Widerspruchsfrist von sechs Wochen abgelaufen ist. Gebühren aus den letzten Monaten eines Jahres können deshalb in das Folgejahr rutschen und ein Jahr später verjähren. Verlass dich aber nicht darauf und rechne mit dem Kalenderjahr der Zahlung.
Wer 2026 noch Geld zurückbekommt
Die ehrliche Antwort: weniger Leute, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Einen Anspruch für 2023 und später hast du nur, wenn beides zutrifft:
- Deine Bank hat Gebühren vor 2021 über die Zustimmungsfiktion eingeführt oder erhöht.
- Du hast der neuen Preisliste danach nie aktiv zugestimmt, weder per Klick im Onlinebanking noch per Unterschrift, und die Bank hat trotzdem die höheren Preise abgebucht.
Hast du 2021 oder 2022 zugestimmt, gelten die Preise ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die Zeit davor ist verjährt. Dann gibt es für dich nichts mehr zu holen, und du solltest deine Energie lieber in einen Kontowechsel stecken.
So forderst du die Gebühren zurück
1. Unterlagen sammeln
Such die Preisänderungen heraus, die deine Bank dir geschickt hat, und die Preis- und Leistungsverzeichnisse der betroffenen Jahre. Die Bank muss dir einmal im Jahr eine Entgeltaufstellung schicken (§ 10 ZKG). Dort steht, was du gezahlt hast. Fehlen Unterlagen, frag bei der Bank nach.
Prüfe außerdem, ob und wann du zugestimmt hast. Im Onlinebanking findest du das oft im Postfach als Bestätigung.
2. Betrag ausrechnen
Zurück bekommst du nur den Unterschied zwischen dem, was du gezahlt hast, und dem, was nach dem letzten wirksam vereinbarten Preis fällig gewesen wäre.
3. Schreiben an die Bank
Schick die Forderung schriftlich, per Post oder über das Postfach im Onlinebanking, und setz eine Frist von vier Wochen. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an. Eine kurze eigene Fassung:
Betreff: Rückforderung von Entgelten, Konto IBAN …
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Erhöhung der Kontoführungsentgelte zum [Datum] beruhte auf der Zustimmungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der BGH mit Urteil vom 27.4.2021 (XI ZR 26/20) für unwirksam erklärt hat. Einer Preisänderung habe ich nicht ausdrücklich zugestimmt. Nach § 812 BGB fordere ich die ohne Rechtsgrund erhobenen Entgelte seit dem 1.1.2023 in Höhe von [Betrag] € zurück. Die Berechnung liegt bei.
Ich bitte um Überweisung auf das oben genannte Konto bis zum [Datum, vier Wochen später].
Mit freundlichen Grüßen
4. Wenn die Bank ablehnt: Schlichtung
Lehnt die Bank ab oder reagiert sie nicht, wende dich an die zuständige Schlichtungsstelle. Das kostet dich nichts, und der Antrag hemmt die Verjährung (§ 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB). Zuständig ist je nach Bank:
- für private Banken der Ombudsmann der privaten Banken,
- für Sparkassen die Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband,
- für Volks- und Raiffeisenbanken die Kundenbeschwerdestelle beim BVR,
- für Banken ohne eigene Stelle die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank.
Welche Stelle für deine Bank gilt, steht in ihren AGB oder im Preis- und Leistungsverzeichnis.
5. Klage
Bleibt die Schlichtung erfolglos, bleibt die Klage. Seit dem 1. Januar 2026 ist für Beträge bis 10.000 € das Amtsgericht zuständig, dort brauchst du keinen Anwalt. Das Kostenrisiko trägst du aber selbst, wenn du verlierst. Bei den meist kleinen Beträgen prüfe vorher, ob eine Rechtsschutzversicherung einspringt.
Kann mir die Bank danach kündigen?
Ja, das Risiko besteht. Private Banken dürfen ein Girokonto mit zwei Monaten Frist ohne Grund kündigen. Sparkassen brauchen als öffentlich-rechtliche Institute einen sachlichen Grund. Eine Kündigung allein, weil du dein Recht geltend machst, wäre angreifbar.
Für die meisten ist das aber kein echtes Problem. Wer Gebühren zurückfordert, zahlt offenbar mehr als nötig und ist mit einem günstigeren Konto besser dran. Eröffne vorsorglich ein neues Konto, bevor du den Brief abschickst. Welche Konten günstig sind, zeigt der Girokonto-Vergleich, und mit dem Kontokosten-Rechner prüfst du, was du im Jahr sparst.
Aktuelle Angebote: Girokonto
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Häufige Fragen
Ich habe der neuen Preisliste 2021 online zugestimmt. Habe ich trotzdem Ansprüche?
Für die Zeit nach deiner Zustimmung nicht, dann gelten die neuen Preise wirksam. Für die Zeit davor schon, nur ist sie inzwischen verjährt. Ansprüche hat 2026 im Wesentlichen noch, wer einer Erhöhung nie aktiv zugestimmt hat und trotzdem weiter die höheren Gebühren zahlt.
Gilt das Urteil auch für Sparkassen und Volksbanken?
Ja. Die Zustimmungsfiktion stand in den AGB fast aller Banken und Sparkassen. Das Urteil von 2021 betraf zwar die Postbank, die Klausel war aber branchenweit gleich formuliert.
Was ist mit Gebühren für Bausparverträge oder Depots?
Das Urteil von 2021 betrifft die Zustimmungsfiktion in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht nur Girokonten. Auch Depotgebühren oder Entgelte für andere Konten können betroffen sein, wenn sie auf diese Weise eingeführt wurden. Für Bausparverträge gibt es eigene Rechtsprechung, dort lohnt die Beratung bei der Verbraucherzentrale.
Brauche ich einen Anwalt?
Für das Schreiben an die Bank und die Schlichtung nicht. Beides kannst du selbst machen, die Schlichtung ist für dich kostenlos. Erst wenn du klagen willst, ist ein Anwalt sinnvoll. Seit dem 1. Januar 2026 ist bis 10.000 € das Amtsgericht zuständig, dort ist er nicht Pflicht. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten oft.